des Deutschen Evangelischen Frauenbundes
Ortsverband Mainz e.V.
(geändert am 14.11.2016)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Evangelischer Frauenbund, Ortsverband Mainz". Er ist ein Zweigverein des Deutschen Evangelischen Frauenbundes e. V. (Bundesverband), hat seinen Sitz in Mainz und soll beim Amtsgericht Mainz in das Vereinsregister eingetragen werden1. Nach der Eintragung lautet der Name: "Deutscher Evangelischer Frauenbund, Ortsverband Mainz e. V."
2. Als Zweigverein des Deutschen Evangelischen Frauenbundes e. V. gehört der Verein dem "Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V." an.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist der gleiche wie der des Bundesverbandes.
2. Der Verein gründet seinen Auftrag auf das Evangelium von Jesus Christus.
3. Er will das Verantwortungsbewusstsein evangelischer Frauen für die gesellschaftlichen Ordnungen und die sozialen Aufgaben stärken, ihnen Hilfe zu eigener Urteilsbildung und zur notwendigen Befähigung für eine Mitarbeit in Kirche, Staat und Gesellschaft vermitteln und die entsprechende Betätigung seiner Mitglieder fördern.
4. Zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen insbesondere Vortrags- und Bildungsveranstaltungen, die Unterhaltung sozialer Einrichtungen sowie ein entsprechender ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder.
§ 3
Einrichtungen des Vereins
1. Den in § 2 genannten Zwecken dient insbesondere die Unterhaltung der Patientenbücherei des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Ortsverband Mainz e. V., am Evangelischen Klinikpfarramt der Universitätskliniken Mainz. Der Verein stellt der Klinik den Medienbestand der Patientenbücherei im Wege der Ausleihe in der Bücherei und am Krankenbett zur Verfügung.
2. Weitere Einrichtungen können im Rahmen des Vereinszwecks nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes geschaffen werden. Die Arbeit aller Einrichtungen richtet sich nach einer vom Vorstand erlassenen Ordnung.
3. Vorstand und leitende Mitarbeiter in Einrichtungen des Vereins haben die kirchliche Eigenart der von ihnen vertretenen Einrichtungen zu wahren. Sie sollen einem christlichen Bekenntnis angehören.
1. Der Deutsche Evangelische Frauenbund, Ortsverband Mainz e. V. wurde am 20.6.2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Vereinsregisternummer VR 40162 eingetragen
§ 4
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient mit allen seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereins (§ 2 der Satzung) bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
3. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6
Beitrag
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und sollte innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres entrichtet werden.
3. Ein von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festzusetzender Beitrag wird an die Zentrale des Bundesverbandes abgeführt. Spenden verbleiben ungeteilt dem Zweck, für den sie gestiftet sind.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 stimmberechtigten Mitgliedern: der 1. und 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Schatzmeisterin. Der Vorstand wird ergänzt durch zwei nicht stimmberechtigte Beisitzerinnen. Weiter ist die Leiterin der Patientenbücherei kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. Der Vorstand kann weitere, nicht stimmberechtigte Personen als Gäste zu den Vorstandssitzungen einladen.
2. Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein und seine Einrichtungen gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 BGB. Die 1. Vorsitzende ist zur Einzelvertretung befugt, während die 2. Vorsitzende, die Schriftführerin und die Schatzmeisterin den Verein jeweils nur gemeinsam mit einem der anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten können.
3. Die Vorstandsmitglieder einschließlich der Beisitzerinnen nach Nr. 1, Satz 2 werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Der Vorstand kann sich im Fall, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Für die Zuwahl ist Einstimmigkeit erforderlich.
5. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Jahr.
6. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von der Leiterin der Vorstandssitzung und der Protokollführerin zu unterzeichnen.
7. In Eilfällen kann eine telefonische Abstimmung erfolgen, deren Ergebnis von der Vorsitzenden und der Protokollführerin unterzeichnet werden muss.
§ 8
Kassenführung
Die Schatzmeisterin verwaltet die Kasse des Vereins und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung der 1. Vorsitzenden geleistet werden, ausgenommen die vom Vorstand genehmigten laufenden Ausgaben.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, muss berufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Versammlungsleitung erfolgen durch die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle durch die 2. Vorsitzende. Ist diese ebenfalls verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Einberufung und Verhandlungsleitung. Die Einberufung hat schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage zu erfolgen.
3. Der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
e) Vornahme der erforderlichen Wahlen
f) Änderung der Satzung
4. Zur Prüfung der Abrechnung und der Belege werden aus der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt, die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahrs in einer darauf folgenden Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstands über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
6. Zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu einem solchen Beschluss sind eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder und die Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Änderung des Vereinszweckes fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des Vereins vorbehaltlich der Nr. 3 und 4 an den Bundesverband zur Verwendung im Sinne der §§ 2 und 4 dieser Satzung.
3. Zu besonderen Zwecken gestiftete Beiträge und Schenkungen verbleiben den Einrichtungen und besonderen Arbeitszweigen, für welche sie bestimmt waren.
4. Das Sachvermögen des Vereins, soweit es sich dabei um Bestand und Inventar der Patientenbücherei handelt, sowie das Kapital des Vereins, soweit es sich aus Spenden und Zuwendungen zu Zwecken der Patientenbücherei zusammensetzt, fällt dem Evangelischen Dekanat Mainz zu mit der Auflage, die Patientenbücherei unter einem als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung anerkannten Träger fortzuführen.
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